Der Beitrag deutet Rüdiger von Bechelaren als Figur der Grenze und führt die Tragik seiner Gestalt auf das Ineinandergreifen einer institutionellen, einer semantisch-rechtlichen und einer ethischen Schwellenlage zurück. Institutionengeschichtlich wird im Anschluss an die jüngere Forschung zum Markgrafentum gezeigt, dass Rüdigers Amt keine klar umrissene Funktionärsrolle darstellt, sondern die eines Grenzherrn in einer unscharf definierten Position zwischen königlichem Amtsträger und autonomem Landesherrn; die Austauschbarkeit von marchio und comes in den Urkunden des 10. und 11. Jahrhunderts sowie die prinzipielle Verfügungsgewalt des Königs über bürge und lant bilden den Hintergrund, vor dem Rüdigers Angebot, das Lehen zurückzugeben, seine juristische Präzision gewinnt. Die lexikalische Analyse zweier Schlüsselwörter präzisiert diesen Befund: ergetzen erweist sich als Terminus des Rechtsausgleichs, der semantisch näher an wergelt und compositio als an rechen steht, während ellende nicht allgemeine Fremdheit, sondern einen rechtlich definierten Zustand des Ausschlusses aus der Rechtsgemeinschaft bezeichnet. Auf dieser Grundlage erweist sich Rüdigers triuwe-Konflikt als strukturell unauflösbar: Wer ellende ist, konstituiert seine Identität ausschließlich über selbst geknüpfte Bindungen und kann daher keine von ihnen aufkündigen, ohne sich selbst preiszugeben. Der vergleichende Blick auf die nordische Überlieferung (Edda, Völsunga saga) schärft die Kontur dieses Befundes. Rüdiger erscheint so nicht als widersprüchliche, sondern als konsequente Gestalt, die an der inneren Logik der eigenen Werte zugrunde geht und das Epos an die äußerste Grenze der heroischen Welt führt.

Rüdigers Grenzen

Costanza Cigni;Valeria Di Clemente;Sonia Colafrancesco;Maria Concetta Di Paolo;Elisabetta Fazzini
2026-01-01

Abstract

Der Beitrag deutet Rüdiger von Bechelaren als Figur der Grenze und führt die Tragik seiner Gestalt auf das Ineinandergreifen einer institutionellen, einer semantisch-rechtlichen und einer ethischen Schwellenlage zurück. Institutionengeschichtlich wird im Anschluss an die jüngere Forschung zum Markgrafentum gezeigt, dass Rüdigers Amt keine klar umrissene Funktionärsrolle darstellt, sondern die eines Grenzherrn in einer unscharf definierten Position zwischen königlichem Amtsträger und autonomem Landesherrn; die Austauschbarkeit von marchio und comes in den Urkunden des 10. und 11. Jahrhunderts sowie die prinzipielle Verfügungsgewalt des Königs über bürge und lant bilden den Hintergrund, vor dem Rüdigers Angebot, das Lehen zurückzugeben, seine juristische Präzision gewinnt. Die lexikalische Analyse zweier Schlüsselwörter präzisiert diesen Befund: ergetzen erweist sich als Terminus des Rechtsausgleichs, der semantisch näher an wergelt und compositio als an rechen steht, während ellende nicht allgemeine Fremdheit, sondern einen rechtlich definierten Zustand des Ausschlusses aus der Rechtsgemeinschaft bezeichnet. Auf dieser Grundlage erweist sich Rüdigers triuwe-Konflikt als strukturell unauflösbar: Wer ellende ist, konstituiert seine Identität ausschließlich über selbst geknüpfte Bindungen und kann daher keine von ihnen aufkündigen, ohne sich selbst preiszugeben. Der vergleichende Blick auf die nordische Überlieferung (Edda, Völsunga saga) schärft die Kontur dieses Befundes. Rüdiger erscheint so nicht als widersprüchliche, sondern als konsequente Gestalt, die an der inneren Logik der eigenen Werte zugrunde geht und das Epos an die äußerste Grenze der heroischen Welt führt.
2026
978-88-3613-730-5
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